Kommunalpolitik von A bis Z

Begriffe kurz erklärt

Was ist ein Bürgerbegehren? Was macht ein Gemeinderat? Was bedeutet Bürgerbeteiligung? Diese Seite bietet einen Überblick über Begriffe aus der Kommunalpolitik - von Bürger:in bis Verwaltung.

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B  D   E  F  G  I  J  K  L  P  R  S  V

B

Bürger/ Bürgerin

Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind Personen, 

  • die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
  • die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.

Bürgerinnen und Bürger sind bei Kommunalwahlen wahlberechtigt, aber somit nicht alle Einwohnerinnen und Einwohner.

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Bürgerbegehren

Wahlberechtigte sammeln Unterschriften für ihr Anliegen und beantragen die Durchführung eines Bürgerentscheids. Zur Entscheidung gestellt werden darf nur eine wichtige Gemeindeangelegenheit wie z.B. die Errichtung oder Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung.

Bürgerbegehren

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Bürgerbeteiligung

Demokratie lebt von Beteiligung. Und Beteiligung bedeutet weit mehr als Wahlen. Es gibt viele Formen und Verfahren von Beteiligung. Dass Bürgerinnen und Bürger über aktuelle politische Vorhaben informiert werden, sollte der Mindeststandard sein.

Auf kommunaler Ebene kann man zwei Arten der Beteiligung unterscheiden: die formelle und informelle. Die Initiative kann dabei von der Einwohnerschaft oder der Vertretung kommunalpolitischer Gremien ausgehen.

Bürgerbeteiligung

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Bürgerentscheid

In einem Bürgerentscheid können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl über eine zur Abstimmung gestellte wichtige Angelegenheit entscheiden. Ein Bürgerentscheid folgt entweder auf ein erfolgreiches Bürgerbegehren, es kann auch vom Gemeinderat selbst mit einer Zweidrittelmehrheit initiiert werden. 

Bürgerentscheid

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Bürgerinitiative

Bürgerinitiativen sind Zusammenschlüsse von Menschen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Sie beschränken sich meist auf ein Thema und sind unabhängig von Parteien.

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Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat eine starke Stellung. Das Gemeindeoberhaupt vereinigt in dieser Position gleichzeitig drei Funktionen: den stimmberechtigten Vorsitz des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, die Leitung der Gemeindeverwaltung sowie die Repräsentation und Rechtsvertretung der Gemeinde.

Die Person wird direkt vom Volk für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt. 

In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten (ab 20.000 Einwohnern) führt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister:in.

Bürgermeister:in

D

Demografie

Demografie befasst sich mit der Entwicklung und der Struktur einer Bevölkerung. Dabei stehen Geburtenrate, Wanderungssaldo und Sterberate im Fokus. Die demografische Entwicklung führt zu Veränderungen der Bevölkerungsstruktur. 

 Bevölkerung Baden-Württembergs

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Direkte Demokratie

Eine Form der Demokratie, in der die Bürgerinnen und Bürger selbst die politischen Entscheidungen fällen und dies nicht gewählten Vertretern überlassen. Beispiele für Elemente der direkten Demokratie sind Bürgerentscheide und Bürgerabstimmungen. 

Bürgerbeteiligung

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E

Einwohnerin / Einwohner

Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg unterscheidet sehr genau zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde (GemO § 12). Einwohnerinnen und Einwohner sind Personen, die in der Gemeinde wohnen. Das Bürgerrecht haben all jene, die Deutsche im Sinne des Art.116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

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F

Formelle Beteiligung

Formelle Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zeichnet sich dadurch aus, dass sie formell, also beispielsweise per Gesetz, geregelt ist. Zu der repräsentativen sowie der direkten Mitbestimmung zählen Wahlen und Abstimmungen, also Verfahren der direkten Demokratie wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Dabei können Bürgerinnen und Bürger auf eigene Initiative hin selbst über Themen abstimmen.

Formelle Beteiligung

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G

Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist ein Landesgesetz, das Wesen und Aufgaben der Gemeinden definiert und deren Verfassung und Verwaltung regelt. Sie enthält Festlegungen zur Rechtsstellung der Bürgerschaft sowie zur Stellung und den Aufgaben des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin. Außerdem werden die Belange der Gemeindewirtschaft und der Aufsicht geregelt.

Gemeindeordnung Baden-Württemberg

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Gemeinderat

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest, fasst wichtige Beschlüsse, kontrolliert den Haushalt und überwacht die Verwaltung. Seine Mitglieder, die Gemeinderäte, werden vom Volk auf fünf Jahre gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte ist von der Einwohnerzahl abhängig (8 bis 60). In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte. Die Gemeinde- bzw. Stadträte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Gemeinderat

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Gemeindereform

Die Kreis- und Gemeindereform trat in den Jahren 1973 bzw. 1974 in Kraft. Damals wurde die Zahl der selbstständigen Gemeinden und Kreise drastisch reduziert. Die Zahl der selbständigen Gemeinden schrumpfte von 3379 (im Jahr 1969) auf 1.110 Gemeinden.

Geschichte der kommunalen Verwaltung

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Gemeindeverwaltungsverband 

Beim Gemeindeverwaltungsverband mehrerer kleiner Gemeinden handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft, bei einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft um die Zusammenarbeit zwischen einer größeren und einigen kleineren Gemeinden, bei der die erfüllende Gemeinde (der zentrale Ort) für die anderen Gemeinden Verbandsaufgaben übernimmt.

Interkommunale Zusammenarbeit

I

Informelle Beteiligung

Bei der informellen Beteiligung sollen Bürgerschaft und Entscheidungsträger frühzeitig im politischen Prozess ins Gespräch kommen und zu einer Entscheidung finden. Informelle Beteiligung kann in vielen Formaten geschehen, etwa mit Bürgerräten, Bürgergutachten oder Zukunftswerkstätten. Als informelle Beteiligungsverfahren werden solche Verfahren bezeichnet, die nicht vom Gesetz her festgeschrieben sind.

Informelle Bürgerbeteiligung

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Institutionelle Garantie

Die sogenannte „institutionelle Garantie“ der Kommunen ist im Grundgesetz und der Landesverfassung verankert. Es gibt also eine Gewähr dafür, dass die „Einrichtung Gemeinde“ und alle sie prägenden Elemente in Baden-Württemberg und in Deutschland bestehen bleiben - das beschreibt der Begriff „institutionelle Garantie“. 

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J

Jugendgemeinderat

Der Jugendgemeinderat (oft auch Jugendrat, Jugendbeirat oder Jugendparlament genannt) ist eine demokratisch gewählte, politische Vertretung der Jugendlichen auf kommunaler Ebene. Das überparteiliche Gremium vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber den kommunalpolitisch Verantwortlichen. Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg §41a sieht vor, dass eine Gemeinde „einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten“ kann.

Kommunale Kinder- und Jugendbeteiligung

K

Kommunale Landesverbände

In Baden-Württemberg gibt es drei kommunale Landesverbände: den Städtetag, den Gemeindetag und den Landkreistag. Die drei kommunalen Landesverbände vertreten die vielfältigen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Landesregierung, dem Landesparlament und der Öffentlichkeit. 

Kommunale Landesverbände

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Kommunale Selbstverwaltung

Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem, dass die Kommunen ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung regeln. Die kommunale Selbstverwaltung ist im Grundgesetz (Artikel 28) und in der baden-württembergischen Landesverfassung (Artikel 71) festgelegt.

Kommunale Selbstverwaltung

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Kommunales Verfassungssystem

Jedes Bundesland hat heute ein eigenes kommunales Verfassungssystem. Das kommunale Verfassungssystem in Baden-Württemberg ist die Süddeutsche Ratsverfassung. Die wichtigsten Merkmale der Kommunalverfassung von Baden-Württemberg sind unter anderem: Der Gemeinderat als Vertretung der Einwohnerschaft wird für fünf Jahre gewählt. Die starke Stellung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Zahlreiche Elemente direkter Demokratie.

Süddeutsche Ratsverfassung

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Kommunalwahlen

Kommunalwahlen sind alle fünf Jahre. Die Bürgerschaft wählt dabei unterschiedliche Organe: Gemeinderäte, Ortschaftsräte (nur in einigen Gemeinden) und Kreistage. Die Bürgerschaft der Region Stuttgart darf zusätzlich die Regionalversammlung wählen. 

Alle Parteien und Vereinigungen, die sich zur Wahl stellen, fertigen Wahlvorschläge (Listen) an. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Jede Person kann einzelnen Kandidierenden bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) und darüber hinaus Kandidierende von anderen Stimmzetteln übernehmen (panaschieren).

Kommunalwahlen Baden-Württemberg

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Kommune

Der Begriff Kommune heißt wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt Gemeinde. Der Begriff bezeichnet aber noch mehr. Kommune ist ein Sammelbegriff für alle Politik- und Verwaltungsebenen unterhalb der Landesebene. Dazu gehören die Gemeinden, Städte und Landkreise. Juristisch sind die Kommunen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Kreistag

Vertretungsorgan der Bevölkerung in einem Landkreis ist der Kreistag. In jedem der 35 Landkreise in Baden-Württemberg gibt es einen Kreistag. Bürgerinnen und Bürger wählen den Kreistag alle fünf Jahre bei der Kommunalwahl, wenn sie auch die Gemeinderäte und Ortschaftsräte wählen. Der Kreistag entscheidet über die Angelegenheiten des Landkreises.

Kreistag
 

L

Landkreis

Ein Landkreis ist der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden und übernimmt ortsübergreifende Aufgaben. Dafür zuständig ist das Landratsamt. Nach der Landkreisordnung übernimmt der Kreis Pflichtaufgaben (z.B. Bau/Unterhalt von Kreisstraßen, Abfallbeseitigung), freiwillige Aufgaben (z.B. Betrieb eines Krankenhauses) und Pflichtaufgaben nach Weisung (z.B. Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes). Die politische Gewalt im Landkreis liegt beim Kreistag, dessen Mitglieder, die Kreisräte, von der Bürgerschaft des Landkreises auf fünf Jahre gewählt werden.  Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Verwaltung ist der Landrat bzw. die Landrätin. Die Person wird vom Kreistag auf acht Jahre gewählt.

Landkreise in Baden-Württemberg

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Landrätin/Landrat

An der Spitze der Kreisverwaltung steht in Baden-Württemberg die Landrätin bzw. der Landrat. Die Person hat den Vorsitz des Kreistags und seiner Ausschüsse inne (jedoch ohne Stimmrecht), leitet das Landratsamt und ist die gesetzliche Vertretung des Landkreises. Der Landrat wird vom Kreistag für acht Jahre gewählt.

Landrätin/ Landrat

Landratsamt

Das Landratsamt ist in Baden-Württemberg die Bezeichnung für die Verwaltung eines Landkreises. Das Landratsamt ist zugleich Staatsbehörde und kommunale Kreisbehörde. Rechtsaufsichtsbehörde für das Landratsamt ist das Regierungspräsidium.

Landramtsamt

P

Partei

Eine Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Interessen, Werte und politische Forderungen haben. Sie wollen in Wahlen gewinnen, um ihre politischen Ziele zu verwirklichen.

Parteien in Baden-Württemberg

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R

Regionalverbände

In Baden-Württemberg gibt es zwölf Regionalverbände. Diese sollen die Zusammenarbeit innerhalb der Regionen verstärken. Die zwölf Regionalverbände wurden am 1. Januar 1973 im Zuge einer Verwaltungsreform eingerichtet.

Regionalverbände in Baden-Württemberg

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Repräsentative Demokratie

Form der Demokratie, in der die Bürgerinnen und Bürger politische Entscheidungen nicht selbst treffen. Sie wählen Vertreterinnen und Vertreter, die stellvertretend für sie entscheiden.

Demokratie in Deutschland

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S

Stadtkreis

In Baden-Württemberg gibt es neun kreisfreie Städte, auch Stadtkreise genannt. Das sind Städte, die keinem Landkreis angehören. Die Stadtkreise nehmen neben den Gemeindeaufgaben auch die Kreisaufgaben wahr und gehören daher keinem übergeordneten Landkreis an.

Gemeinden und Städte

Subsidiaritätsprinzip

Die Selbstbestimmung der unteren Politikebene ist in Baden-Württemberg ein wichtiges Prinzip. Eine Aufgabe soll nach dem Subsidiaritätsprinzip möglichst von der unteren politischen Ebene wahrgenommen werden. Nur wenn die untere Ebene eine Aufgabe aus eigener Kraft nicht bewältigen kann, greift eine höhere staatliche Ebene ein und unterstützt. 

Kommunale Verwaltung und Selbstverwaltung

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Süddeutsche Ratsverfassung

Jedes Bundesland hat heute ein eigenes kommunales Verfassungssystem. Das kommunale Verfassungssystem in Baden-Württemberg ist die Süddeutsche Ratsverfassung. Die wichtigsten Merkmale der Kommunalverfassung von Baden-Württemberg sind unter anderem: Der Gemeinderat als Vertretung der Einwohnerschaft wird für fünf Jahre gewählt. Die starke Stellung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Zahlreiche Elemente direkter Demokratie.

Süddeutsche Ratsverfassung

V

Verwaltung

Die Gemeindeverwaltung gewährleistet, dass die Aufgaben, die die Gemeinde zu erfüllen hat, ausgeführt werden. Sie ist für die Umsetzung der vom Gemeinderat gefällten Beschlüsse verantwortlich. Für die meisten Bürgerinnen und Bürger werden die Entscheidungen des Gemeinderates erst sichtbar, wenn sie durch die Verwaltung verwirklicht wurden.

Kommunale Verwaltung

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Autor: Internetredaktion LpB BW | Letzte Aktualisierung: Juli 2023.

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