Zusammenarbeit von Kommunen

Interkommunale Zusammenarbeit

Wie arbeiten Kommunen in Baden-Württemberg zusammen? Wie funktioniert die ortsübergreifende Planung? Wer vertritt die gemeinsamen Interessen der Gemeinden gegenüber der Landesregierung? Und wer kümmert sich in der EU um die Interessen der Kommunen? Das erfahren Sie auf dieser Seite.

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Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften

Da in kleineren Gemeindeverwaltungen angesichts sehr vielfältiger Tätigkeiten und ständiger Weiterentwicklung teilweise nicht das notwendige Fachwissen vorhanden ist, aber auch aus ökonomischen Gründen, arbeiten Gemeinden vielfach zusammen. Beim Gemeindeverwaltungsverband mehrerer kleiner Gemeinden handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft, bei einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft um die Zusammenarbeit zwischen einer größeren und einigen kleineren Gemeinden, bei der die erfüllende Gemeinde (der zentrale Ort) für die anderen Gemeinden Verbandsaufgaben übernimmt.

Bei Erledigungsaufgaben vor allem technischer Angelegenheiten wie Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht, Angelegenheiten der Gewässer sowie Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte obliegt der Verwaltungsgemeinschaft nur die verwaltungsmäßige Abwicklung während die Entscheidung bei der Gemeinde bleibt. Bei Erfüllungsaufgaben kraft Gesetzes (vorbereitende Bauleitplanung und Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für Gemeindeverbindungsstraßen) geht die gesamte Aufgabe und Verantwortung auf die Verwaltungsgemeinschaft über. Weitere Aufgaben können der Verwaltungsgemeinschaft übertragen werden.

Anstelle der einzelnen Gemeinderäte entscheidet beim Gemeindeverwaltungsverband die Verbandsversammlung, der die Bürgermeister und jeweils mindestens ein weiteres Mitglied pro Gemeinde angehören. Bei einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft entscheidet ein gemeinsamer Ausschuss, der nach demselben Prinzip zusammengesetzt ist.

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Regionalverbände: Institutionalisierte Zusammenarbeit in der Region

Da verstärkte Zusammenarbeit innerhalb von Regionen notwendig ist, wurden in Baden-Württemberg insgesamt zwölf Regionalverbände eingerichtet: Bodensee-Oberschwaben, Donau-Iller, Heilbronn-Franken, Hochrhein-Bodensee, Mittlerer Oberrhein, Neckar-Alb, Nordschwarzwald, Ostwürttemberg, Rhein-Neckar, Schwarzwald-Baar-Heuberg, Stuttgart, Südlicher Oberrhein.

Mehr zu den Regionalverbänden

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Kommunale Spitzenverbände: Lobby der Kommunen und Landkreise

Zur Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Landesregierung, Landesparlament, Bund, Europäischer Union sowie der Öffentlichkeit gibt es drei kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg:

  • den Städtetag Baden-Württemberg mit 198 Mitgliedern,
  • den Gemeindetag Baden-Württemberg mit 1.063 Mitgliedern und
  • den Landkreistag als Vertreter der 35 Landkreise (jeweils Stand 2023).

Entsprechende Bundesverbände vertreten die Kommunalen Spitzenverbände aller Länder auf Bundesebene. Diese sind:

  • Deutscher Städtetag,
  • Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie
  • Deutscher Landkreistag.


Mehr zu den kommunalen Landesverbänden

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Anhörungsrecht für Kommunen

Für die Kommunalvertreter ist in Art. 71.4 der Landesverfassung ein Anhörungsrecht verankert, das es in dieser Form in keinem anderen Bundesland gibt:

„Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.“

Sind Gemeinden der Meinung, dass ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze, so können sie den Staatsgerichtshof anrufen (Art. 76 GemO).

Hintergrund dieses umfassenden Mitwirkungsrechts ist die besondere Bedeutung der Kommunen in der staatlichen Organisation des Landes. Hier werden die Entscheidungen des Landes umgesetzt. Wichtige Fragen, beispielsweise des Umweltschutzes, der Verkehrspolitik, der Bildungs- und Kulturpolitik, können nicht ohne Beteiligung der Kommunen gelöst werden.

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Kommunen und die EU

Ein friedliches Europa – dank der zahlreichen Städtepartnerschaften zwischen den Städten verschiedener Länder ist diese Vision auf kommunaler Ebene gelebte Realität. Und die Kommunen haben viel „Europaarbeit“ zu stemmen. Sie sind ein wichtiger Partner der EU: Über 70 Prozent aller auf EU-Ebene getroffenen Entscheidungen betreffen die Städte und Kommunen.

Vertretungen der Kommune auf europäischer Ebene

Wer kümmert sich in der EU um die Interessen der Kommunen? Die baden-württembergischen Städte und Gemeinden müssen ihre Wünsche und Interessen nicht einzeln auf Europäischer Ebene vorbringen. Gleich mehrere Vertretungen aus kommunal zusammengesetzten Mitgliedern setzen sich dafür ein, die Interessen der Kommunen auf europäischer Ebene zu vertreten und die kommunale Selbstverwaltung zu achten: 

  • Der Ausschuss der Regionen (AdR) (englisch: European Committee of the Regions CoR) ist ein beratendes Organ, das die Interessen der Regionen und Städte der gesamten EU vertritt. Für die Kommunen in Deutschland ist dieser Ausschuss weniger wichtig, da unsere föderale Struktur den Bundesländern im Ausschuss mehr Gewicht verleiht als den Kommunen. Der AdR muss bei bestimmten Themen angehört werden, kann Stellungnahmen verfassen und ein Verfahren beim Gerichtshof einleiten. Weitere Infos 
  • Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) (englisch: Council of European Municipalities and Regions CEMR) wirkt bei der europäischen Gesetzgebung mit, indem er Stellungnahmen gegenüber der Kommission, dem Parlament und dem Rat verfasst. Im Sinne der Bürgernähe und Subsidarität setzt er sich für ein Europa der lokalen und regionalen Selbstverwaltung ein. Vor allem in den Bereichen Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Strukturfonds, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsrecht kommt der RGRE zu tragen. Im RGRE sind zahlreiche nationale Kommunalverbände aus vielen europäischen Ländern, auch „Sektionen“ genannt, zusammengeschlossen. Zur deutschen Sektion des RGRE gehören etwa mehr als 800 europaengagierte Gemeinden, Städte und Landkreise sowie die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene.
  • Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates (KGRE) setzt sich für den Schutz der Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit und die Entwicklung der Demokratie in den Mitgliedstaaten ein. Er beobachtet Wahlen und verfasst Monitoringberichte über die Entwicklung der lokalen und regionalen Demokratie in den Mitgliedstaaten. Außerdem schreibt er Empfehlungen zu Fragen der Regional- und Kommunalpolitik an das Ministerkomitee des Europarates – denn der KGRE ist eine Institution des Europarates, nicht der Europäischen Union. Insgesamt hat der KRGE mehr als 600 Mitglieder (Kommunalpolitiker, Bürgermeister oder regionale Mandatsträger), die rund 200.000 Gebietskörperschaften aus fast 50 Staaten vertreten.

 

Wie bekommen die Kommunen von den Entscheidungen der EU mit? 

Die EU-Feinstaubrichtlinie ist ein bekanntes Beispiel für eine EU-Entscheidung mit kommunaler Auswirkung. Wegen der Richtlinie richteten die Kommunen die sogenannten Umweltzonen ein (weitere Infos). Um den Überblick über solche Entscheidungen zu behalten, setzen immer mehr Gemeinden, Landkreise oder Regionalverbände eigene Europabeauftragte ein. Außerdem stellt das Europabüro der Kommunen in Baden-Württemberg Informationen für die Kommunen bereit. 

Die Kommunen sind ein wichtiger Partner der EU. Der Schutz der kommunalen Selbstverwaltung ist daher im Vertrag von Lissabon ausdrücklich geregelt. Diesen Interessenvertretungen der Regionen und Kommunen liegen vor allem zwei Artikel des Vertrages der Europäischen Union zu Grunde: Artikel 4 und 5 EUV. Artikel 5 regelt das Subsidiaritätsprinzip. (Link zu Prinzipien der EU). Artikel 4 regelt den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung. Weitere Informationen zum Thema liefert der Artikel „Kommunen und EU“ der bpb.

Artikel 4 des Europäischen Vertrags

Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. (...)

mehr zum Vertrag von Lissabon

weiter zu Art. 4 EUV

 

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Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: Juni 2023.

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