Kommunalverfassung Baden-Württemberg

Kommunalpolitik vollzieht sich in einem rechtlich vorgegebenen Rahmen. Jedes Bundesland hat ein eigenes kommunales Verfassungssystem. Das kommunale Verfassungssystem in Baden-Württemberg ist die Süddeutsche Ratsverfassung. 

      Das kommunale Verfassungssystem in Baden-Württemberg: Die Süddeutsche Ratsverfassung

      Merkmale der Kommunalverfassung

      Die wichtigsten Merkmale der Kommunalverfassung von Baden-Württemberg sind:

      • Der Gemeinderat wird als Vertretung der Einwohnerschaft auf fünf Jahre gewählt.
      • Die starke Stellung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters: Das Stadt- oder Gemeindeoberhaupt hat den Vorsitz im Gemeinderat (mit Stimmrecht), leitet die Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. 
      • Der Bürgermeister wird in Baden-Württemberg – in getrennten Wahl von der Kommunalwahl – von der Bürgerschaft direkt gewählt, und zwar für acht Jahre.
      • zahlreiche Elemente direkter Demokratie: Herbeiführung von Bürgerversammlungen; Bürgerantrag auf Befassung des Gemeinderats mit einem bestimmten Thema; Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

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      Ortschafts- und Bezirksverfassung

      Bürgermeister, Gemeinderat und Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sind kommunalpolitische Institutionen mit gesamtstädtischem Bezugsrahmen. Auf der Stadtteilebene agieren Bezirks- und Ortsvorsteher, Bezirksbeiräte und Ortschaftsräte und vielerorts auch örtliche Verwaltungen. In der baden-württembergischen Gemeindeordnung gibt es seit 1970 die Bezirksverfassung (§§ 64-66 GemO) für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern oder mit räumlich getrennten Ortsteilen sowie die Ortschaftsverfassung (§§ 67-73 GemO) für Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen. Gegenüber den Bezirksbeiräten, die bislang trotz der Möglichkeit der Direktwahl vom jeweiligen Gemeinderat vorgeschlagen und vom Oberbürgermeister berufen wurden, verdanken die Ortschaftsräte ihr Amt der Wahl durch die Bürgerschaft des Ortsteils.

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      Geschichte der kommunalen Verfassung

      Kommunale Verfassungssysteme in Deutschland nach 1945

      Nach 1945 gab es zunächst vier Typen kommunaler Verfassungssysteme in Deutschland, die nach entsprechenden Traditionen oder gemäß der Vorstellungen der jeweiligen alliierten Besatzungsmacht entstanden waren.

      • Norddeutsche Ratsverfassung in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit einem starken Rat und einer Doppelspitze aus Bürgermeister als ehrenamtlichem Ratsvorsitzenden und Gemeinderepräsentanten sowie Gemeindedirektor (bzw. Stadt-, Oberstadtdirektor je nach Gemeindegröße) als Verwaltungschef.
      • Magistratsverfassung in Hessen und Schleswig-Holstein mit einer förmlichen Stadtregierung (Magistrat),
      • Süddeutsche Ratsverfassung in Baden-Württemberg und Bayern mit einem mächtigen volksgewählten Bürgermeister und 
      • Bürgermeisterverfassung in Rheinland-Pfalz und im Saarland, die sich von der Süddeutschen Ratsverfassung eigentlich nur dadurch unterscheidet, dass hier die Bürgermeister vom Rat, nicht aber direkt von den Bürgern gewählt wurden.

      Seit den 1990er-Jahren herrscht in allen Flächenstaaten der Bundesrepublik ein kommunaler Verfassungstyp vor, der am Modell der Süddeutschen Ratsverfassung orientiert ist. Als nach der deutschen Wiedervereinigung zahlreiche Elemente der Bürgerbeteiligung in die Verfassungen der neuen Bundesländer aufgenommen wurden, zogen die Länder, die dies noch nicht hatten, nach.

      Quelle: Hans-Georg Wehling: Kommunalpolitik in Baden-Württemberg.

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      Autor: Internetredaktion LpB BW | Letzte Aktualisierung: Juni 2023

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